Rechtsprechung
VG Gelsenkirchen, 19.05.2009 - 7 L 1520/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Genehmigung für den Rettungsdienst, Funktionsschutzklausel, Verlängerung einer Genehmigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
RettG NRW § 18, § 19 Abs. 1, 4, 6, VwGO § 123
Genehmigung für den Rettungsdienst, Funktionsschutzklausel, Verlängerung einer Genehmigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens; Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 13 A 1779/06
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport mit …
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 19.05.2009 - 7 L 1520/08
Daher kommt es auf die Frage, ob die vom Antragsgegner abgegebene Prognose, der öffentliche Rettungsdienst im Stadtgebiet E. sei nach Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2009 funktionsfähig, sowie auf die weitere Frage, ob die Erteilung der begehrten Genehmigung konkret zu ernstlichen und schwerwiegenden Nachteilen für den öffentlichen Rettungsdienst in der Stadt E. führen würde, vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW die geänderte Rechtsprechung des OVG NRW; grundlegend: Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06, juris + NRWE, nicht an. - VG Gelsenkirchen, 11.05.2009 - 7 L 31/09
Krankentransport, Erlass einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus VG Gelsenkirchen, 19.05.2009 - 7 L 1520/08
Im Übrigen wird die Antragstellerin - wie sich aus der ihr erteilten KTW-Genehmigung vom 18. Oktober 2008 ergibt und der Kammer aus dem Verfahren 7 L 31/09 gleichen Rubrums bekannt ist - mit ihrem Spezialfahrzeug °°-°° °° bereits allgemein im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. (und der Nachbargemeinden) beteiligt.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - 13 B 170/10
Einstweilige Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einsetzung eines …
Das Verwaltungsgericht hat dem von ihm sinngemäß verstandenen Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den ersten Alarm zu setzen, zu Recht entsprochen.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO war trotz anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands und - nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08) - eingetretener Rechtskraft der über denselben Streitgegenstand getroffenen Entscheidung nicht unzulässig.
Dem Beschwerdeverfahren liegt derselbe Streitgegenstand zugrunde wie dem - zum Zeitpunkt der Antragstellung insoweit noch anhängigen und inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen - vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1520/08.
Über das mit dem vorliegenden Verfahren anhängig gemachte Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Rettungswagen der Antragstellerin im Rahmen der Geltungsdauer der unter dem 15. März 2007 beantragten und bis längstens zum 14. März 2011 verlängerten Genehmigung (wieder) in den 1. Alarm zu setzen, hatte das Gericht bereits in dem inzwischen rechtkräftigen Beschluss vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08) entschieden.
Grundsätzlich kann ein erneuter Antrag während der Rechtshängigkeit wie sie hier wegen der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08) bis zu deren Rücknahme noch gegeben war - in Bezug auf denselben Streitgegenstand nicht gestellt werden (§ 173 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand vor, so steht diese wegen der Bindungswirkung nach § 121 VwGO einem erneuten Antrag über denselben Streitgegenstand entgegen.
Dies folgt aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Beschlusses vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08).
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2010 - 7 L 762/09
1. Alarm, Genehmigung, Rettungsdienst
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen E. -L. 21 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den 1. Alarm zu versetzen.Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den von der Antragstellerin betriebenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen E. -L. 21 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Zeit der Geltung der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 wieder in den 1. Alarm zu versetzen, hat Erfolg.
Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen zum Anordnungsgrund im Eilbeschluss vom 19. Mai 2009 (7 L 1520/08), mit dem die Genehmigung der Antragstellerin zur Notfallrettung verlängert wurde.
Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch aus der durch den Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2009 (Az.: 7 L 1520/08) verlängerten Genehmigung vom 15. März 2007 herzuleiten.
- VG Hamburg, 15.12.2010 - 15 E 894/10
Rettungsdienst; fiktive Genehmigung; Verlängerung und Bestandsschutz; …
Angesichts der danach möglicherweise eintretenden betrieblichen Notlage erscheint es auch nicht zumutbar, die Antragstellerin auf Schadensersatzansprüche nach Klärung des Genehmigungsanspruchs in der Hauptsache zu verweisen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.5.2009, 7 L 1520/08, Juris Rn. 12). - VG Gelsenkirchen, 11.05.2009 - 7 L 31/09
Krankentransport, Erlass einer einstweiligen Anordnung
Dies hat sie selbst nicht vorgetragen und dies ist angesichts ihres Betriebes, dessen Umfang sie in einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben aus April 2008 (ohne Datum) mit ca. 40 Krankentransport- und Liegemietwagen und etwa 100 Mitarbeitern angegeben hat (vgl. BA Heft 2 zu 7 L 1520/08) nicht ersichtlich, zumal gerade das betreffende Fahrzeug nicht nur im Krankentransport, sondern insbesondere auch im Rettungsdienst der Stadt E. tätig ist.